VERHALTENSTIPPS BEI KÜNDIGUNG und kostenlose Ersteinschätzung

Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Susanne Thomas

Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten?
Was nun? Wichtige Verhaltenstipps!

Susanne Thomas Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wenn Sie eine schrift­li­che Kün­di­gung Ihres Ar­beits­ver­hält­nis­ses von Ihrem Ar­beit­ge­ber er­hal­ten haben, müs­sen Sie so­fort re­agie­ren: Denn nur wenn die Kün­di­gung nicht in­ner­halb von drei Wo­chen nach ihrem Zu­gang beim Ar­beits­ge­richt im Wege der Kün­di­gungs-schutz­kla­ge an­ge­grif­fen wird, wird die Kün­di­gung wirk­sam. Sie kön­nen dann nichts mehr gegen die Kün­di­gung tun!

Bitte be­ach­ten Sie: Ein in Ihren Brief­kas­ten ver­brach­tes Kün­di­gungs­schrei­ben geht Ihnen auch zu, wenn Sie sich im Ur­laub be­fin­den und der Ar­beit­ge­ber hier­von weiß. Auch hier ist die 3-Wo­chen-Frist zu be­ach­ten. Da es für Laien oft schwie­rig ist, den ge­nau­en Zeit­punkt der Zu­stel­lung eines Schrift­stü­ckes fest­zu­le­gen, emp­feh­le ich grund­sätz­lich vom Aus­stel­lungs-da­tum der Kün­di­gung zu rech­nen. Sie soll­ten sich so­dann un­ver­züg­lich mit einem Fach­an­walt für Ar­beits­recht in Ver­bin­dung set­zen, damit das Kla­ge­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den kann. 

Auch wenn Sie Ge­ring­ver­die­ner sind, soll­ten Sie sich nicht scheu­en, gegen eine Kün­di­gung ge­richt­lich vor­zu­ge­hen. Es be­steht immer die Mög­lich­keit, für Par­tei­en, die nach ihren per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen nicht in der Lage sind, einen Rechts­streit zu fi­nan­zie­ren, Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu be­an­tra­gen. Der si­chers­te Weg für Ar­beit­neh­mer ist es si­cher­lich, eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ab­zu­schlie­ßen. Da im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren jede Par­tei, un­ab­hän­gig vom Aus­gang des Ver­fah­rens, ihre Kos­ten selbst tra­gen muss, lohnt sich der Ab­schluss auf jeden Fall. Denn was bringt Ihnen eine er­ziel­te Ab­fin­dungs­zah­lung, wenn hier­von noch An­walts- und Ge­richts­kos­ten ge­zahlt wer­den müs­sen?

Vor­sicht! 

Auch gegen eine münd­li­che Kün­di­gung muss im Wege der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge vor­ge­gan­gen wer­den. Soll­te Ihnen Ihr Ar­beit­ge­ber also münd­lich mit­ge­teilt haben, dass er Sie nicht mehr auf Ihrer Ar­beits­stel­le sehen möch­te, soll­ten Sie eben­falls un­ver­züg­lich Kon­takt mit einem Fach­an­walt für Ar­beits­recht auf­neh­men. Eine sol­che Kün­di­gung ist zwar man­gels Schrift­form rechts­un­wirk­sam. Auch diese Rechts­un­wirk­sam­keit muss je­doch im Kla­ge­ver­fah­ren gel­tend ge­macht wer­den. 

Soll­ten Sie eine au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung Ihres Ar­beits­ver­hält­nis­ses er­hal­ten haben, ist es wich­tig, sich un­ver­züg­lich bei der Agen­tur für Ar­beit vor­zu­stel­len. Auch bei der or­dent­li­chen Kün­di­gung ist eine Mel­dung bei der Agen­tur er­for­der­lich, je­doch grund­sätz­lich erst drei Mo­na­te vor Ende des Ar­beits­ver­hält­nis­ses. Soll­te das Ar­beits­ver­hält­nis frü­her als nach Ab­lauf von drei Mo­na­ten enden, müs­sen Sie sich auch bei der or­dent­li­chen Kün­di­gung so schnell wie mög­lich mit der Ar­beits­agen­tur in Ver­bin­dung zu set­zen. 

Es ist für einen Ar­beit­neh­mer eine na­he­zu un­er­träg­li­che Si­tua­ti­on, mit einer un­er­war­tet er­teil­ten Kün­di­gung um­zu­ge­hen. Aus die­sem Grun­de stehe ich Ihnen unter mei­ner Not­fall­num­mer:


0177/412 411 6

auch nach den Öff­nungs­zei­ten mei­ner Kanz­lei und am­ Wo­chen­en­de rund um die Uhr zur Ver­fü­gung. Bitte scheu­en Sie sich nicht, die­sen ­be­son­de­ren Ser­vice an An­spruch zu neh­men.

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