VERHALTENSTIPPS BEI KÜNDIGUNG und kostenlose Ersteinschätzung
Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Susanne Thomas
Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten?
Was nun? Wichtige Verhaltenstipps!
Wenn Sie eine schriftliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, müssen Sie sofort reagieren: Denn nur wenn die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim Arbeitsgericht im Wege der Kündigungs-schutzklage angegriffen wird, wird die Kündigung wirksam. Sie können dann nichts mehr gegen die Kündigung tun!
Bitte beachten Sie: Ein in Ihren Briefkasten verbrachtes Kündigungsschreiben geht Ihnen auch zu, wenn Sie sich im Urlaub befinden und der Arbeitgeber hiervon weiß. Auch hier ist die 3-Wochen-Frist zu beachten. Da es für Laien oft schwierig ist, den genauen Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstückes festzulegen, empfehle ich grundsätzlich vom Ausstellungs-datum der Kündigung zu rechnen. Sie sollten sich sodann unverzüglich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen, damit das Klageverfahren eingeleitet werden kann.
Auch wenn Sie Geringverdiener sind, sollten Sie sich nicht scheuen, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Es besteht immer die Möglichkeit, für Parteien, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, einen Rechtsstreit zu finanzieren, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der sicherste Weg für Arbeitnehmer ist es sicherlich, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre Kosten selbst tragen muss, lohnt sich der Abschluss auf jeden Fall. Denn was bringt Ihnen eine erzielte Abfindungszahlung, wenn hiervon noch Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt werden müssen?
Vorsicht!
Auch gegen eine mündliche Kündigung muss im Wege der Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber also mündlich mitgeteilt haben, dass er Sie nicht mehr auf Ihrer Arbeitsstelle sehen möchte, sollten Sie ebenfalls unverzüglich Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen. Eine solche Kündigung ist zwar mangels Schriftform rechtsunwirksam. Auch diese Rechtsunwirksamkeit muss jedoch im Klageverfahren geltend gemacht werden.
Sollten Sie eine außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, ist es wichtig, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit vorzustellen. Auch bei der ordentlichen Kündigung ist eine Meldung bei der Agentur erforderlich, jedoch grundsätzlich erst drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Sollte das Arbeitsverhältnis früher als nach Ablauf von drei Monaten enden, müssen Sie sich auch bei der ordentlichen Kündigung so schnell wie möglich mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.
Es ist für einen Arbeitnehmer eine nahezu unerträgliche Situation, mit einer unerwartet erteilten Kündigung umzugehen. Aus diesem Grunde stehe ich Ihnen unter meiner Notfallnummer:
auch nach den Öffnungszeiten meiner Kanzlei und am Wochenende rund um die Uhr zur Verfügung. Bitte scheuen Sie sich nicht, diesen besonderen Service an Anspruch zu nehmen.
Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten? Oder Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag angeboten? Sie wissen nicht, ob eine Klage Erfolgsaussichten bietet oder können insgesamt mit der Situation nicht umgehen?
Ich schätze Ihre Situation in einem ersten Beratungsgespräch ein, ohne dass Ihnen hierfür Kosten entstehen.
Bitte füllen Sie den nachfolgenden Fragebogen aus und senden ihn an mich. Ich melde mich umgehend bei Ihnen.
Wenn nach Sachstand möglich, erhalten Sie von mir eine erste Prognose Ihrer Erfolgsaussichten samt einer vorläufigen Chancen&Risiken-Analyse.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die kostenlose Ersteinschätzung nur für die Fälle gilt, dass Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
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